PEPPERS GHOST
1008852

PEPPERS GHOST

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Made in EU

Pepper’s ghost ist ein nach John Henry Pepper benannter im 19. Jahrhundert entwickelter Illusionstrick mit Spigelungen auf glasklarem Material.
Dabei wurde damals mittels eines Flachglases und spezieller Beleuchtung vor und hinter der Scheibe der Eindruck erzeugt, teilweise durchsichtige Objekte würden erscheinen und verschwinden. Der Trick wird besonders im Theater und bei Gruselattraktionen benutzt.
Heute ist  TÜCHLER´s PEPPERS GHOST  Folie das ideale Material, da es leicht ist, keine Verletzungsgefahr besteht und im Vergleich zu Glas deutlich schneller auf- und wieder abbaubar ist.


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Technische Details:
  • normal brennbar
  • 100% Polyethylen
  • Breite 400 cm
Warn- und Anwendungshinweise

Beachten Sie, dass PEPPER GHOST Folie sehr leicht knittert. Knitter können den PEPPERßs Ghost Effect negativ beeinflussen, da die Knitter sichtbar sein können.
TÜCHLER rollt daher PEPPER GHOST Folie in voller Breite auf starre Kerne und liefert diese ausschließlich in robusten Holzkisten.
Bitte beachten Sie, dass PEPPER GHOST Folie nicht schwer brennbar ist.

  

Hinweise für geschweisste Projektionsflächen!

  1. Schweißnähte
    Projektionsflächen, bei denen beide Kantenlängen größer als die Bahnenbreite der gewählten Projektionsfolien gefertigt werden, werden aus einzelnen Bahnen der Projektionsfolien verschweißt. Diese Verschweißung erfolgt mittels Hochfrequenztechnologie. Die enstehenden Nähte sind sehr fein und für die meisten Anwendungen gemäß der Anwendungen laut Punkt 3 unsichtbar bzw. nicht störend. Die Bemerkbarkeit der Schweißnähte hängt wesentlich von der Folientype, Projektionstype bzw. -richtung ab und stellt keine Wertminderung dar.

  2. Legefalten und Verpackung:

    Projektionsfolien werden - soferne nicht gesondert angeboten - grundsätzlich gelegt verpackt und versandt. Nach dem Öffnen und allseitigem Ausspannen der Projektionsfolien vergehen die Legefalten in der Regel vollständig. Soweit dies technisch möglich ist, können Projektionsfolien – gegen Aufpreis für Verpackung und Transport - auch gerollt versandt werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit der Faltenfreiheit beziehungsweise der vollständigen Faltenerholung. Der Erholungsprozess ist abhängig von Raumtemperatur, Montagespannung und Zeit. Ein sichtbares verbleiben von Legefalten stellt jedenfalls keine Wertminderung der Projektionsfolie dar.

  3. Bestimmungsgemäße Verwendung von Projektionsfolien:

    Projektionsfolien sind je nach Type für den Einsatz für Auflicht- bzw. Rücklichtprojektion für bei Video-, Dia- oder Filmprojektionen üblichen Lichteinfallswinkeln optimiert. Eine glatte und plane Oberfläche wird erst durch ein allseitiges und gleichmäßiges Verspannen der Projektionsfolien erreicht. Wellenbildungen und Verzug stellen keine Wertminderung dar wenn die Projektionsfolie an einer oder mehreren Seiten nicht gleichmäßig gespannt wird. Einsatz unter Streif- oder Seitenlicht: eine allseitige und gleichmäßige Spannung ist jedenfalls notwendig. Ein sichtbares Verbleiben von Legefalten, Nähten und verspannungs- bzw. montagebedingten Wellen stellt keine Wertminderung der Projektionsfolie dar.

  4. Beurteilung von Farbabweichungen und Helligkeitsunterschieden:

    Projektionsfolien werden in großtechnischen Anlagen der PVC-Industrie hergestellt und unterliegen strengen Qualitätskontrollen. Dennoch weist auch diese Industrie Toleranzen auf. Diese sind sehr gering und können vielfach unter normalen Lichtverhältnissen nicht bemerkt werden. Selten werden diese Abweichungen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sichtbar. Beachten Sie, dass Farbabweichungen die erst sichtbar werden, wenn der, der halben Leuchtdichte entsprechende Betrachtungswinkel überschritten wird jedenfalls technisch bedingt sind und keine Wertminderung darstellen.

  5. Einsatz in Rollbildwänden

    Alle Projektionsfolien können von Tüchler® in Rollbildwänden als Superflat-Ausführung gefertigt werden. Bitte fordern Sie ein Angebot an. Der Einbau der Projektionsfolien durch Dritte in Rollbildwänden erfolgt auf eigenes Risiko.Inbesondere bei der Verwendung von verschweissten Projektionsfolien ohne Superflat-Ausführung in Rollbildwänden ist die Bildung von Wellen, Falten und dauerhafte Schädigung der Folie zu erwarten.  Tüchler® ist diesbezüglich frei von jeden Haftungs- und oder Schadenersatzansprüchen.

  6. Dimensionsstabilität + Toleranzen:

    Projektionsfolien bestehen aus einem thermoplastischen Material. Das Material verändert daher Dehnungsverhalten, Weichheit und Längenmaß mit Änderungen der Raumtemperatur. Alle Maße unterliegen daher einer Toleranz von +-2% bei 22°C Raumtemperatur.

  7. Einsatz im Winter und kalten Regionen

    Es ist darauf zu achten, dass Projektionsfolien während des Transportes stark abkühlen können. Die Projektionsfolien sind in diesem Fall vor dem Öffnen mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur von > 21°C - bei allseitig geöffneter Verpackung - zu lagern. Bei Kälte ist die Projektionsfolie steif und kann bereits durch mäßig scharfe Kanten Schnitte oder irreversible Eindrücke und Weissbrüche erleiden.

  8. Lebensdauer von Projektionsfolien:

    Bei richtiger Verwendung und Lagerung bei Raumtemperatur werden Sie ihre Projektionsfolie viele Jahre lang einsetzen können. Projektionsfolien enthalten Weichmacher, die während der Zeit austreten. Nach einigen Jahren können daher Erscheinungen wie Farbveränderungen, Vergilbung, Brüchigkeit und verminderte Reißfestigkeit oder ölig erscheinende Flecken an der Oberfläche auftreten. Diese Erscheinungen stellen keine gewährleistungsrelevanten Mängel dar, sondern sind gewöhnliche, materialbedingte Alterungserscheinungen.

  9. Ausschluß von DIN und anderen Lichtbildnormen:

    Die Projektionsfolie wurde für den Einsatz in Theater, Oper, Event, Messe, Tour und ähnliche Einsätze optimiert und zeichnet sich daher durch deren typbedingte Farbe, Projektionsverhalten, Robustheit und Brennverhalten aus. Die Folie wurde nicht für den Einsatz in Kinos oder kinoähnlichen Einsätzen entwickelt. Jegliche Beurteilung nach, für Projektionsflächen einschlägigen Normen insbesondere DIN sowie darauf begründete Mängelanzeigen sind daher ausgeschlossen, soferne diese im Einzelfall nicht in Schriftform vertraglich vereinbart wurden.

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