Einkaufsbedingungen

der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH Wien

und verbundener Unternehmen.
(September/2014)

 

Tüchler Bühnen- und Textiltechnik GmbH
Rennbahnweg 78
A -1220 Wien / Österreich
Firmenbuchnummer: FN265204g
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Behörde gem. ECG: Magistratisches Bezirksamt des XXII. Bezirkes
UID Nummer: ATU61869589
Geschäftsführer: Georg Lach, Ing. Mag. Christoph Lach

Verbundene Unternehmen:
TÜCHLER Deutschland GmbH
D-45659 Recklinghausen
Tiroler Straße 38
Handelsregister; HRB6664
Amtsgericht Recklinghausen
UID Nummer: DE2579693
Geschäftsführer: Ing. Mag. Christoph Lach, Georg Lach, Michael Heinacker

Tuchler Polska Sp. z o.o
ul. Staniewicka 18
PL - 03-310 Warszawa
Numer KRS: 0000250239
Wydział KRS: XIII Wydział Gospodarczy Krajowego Rejestru Sądowego, Sąd Rejonowy dla M.St. Warszawy w Warszawie 
NIP: PL9512169907
Zarząd: Mgr.Inż. Christoph Lach

Tuchler jevištní & textilní technika spol. s r.o
CZ - 664 53 Újezd u Brna
Komenského 427
IČ 41604270
DIČ CZ41604270
Ochodní rejstřík vedený Krajským soudem v Brně oddíl C, vložka 2576
Jednatel: Ing. Mag. Christoph Lach

  

  1. Bestellungen

    Für unsere Bestellungen gelten die nachstehenden Bedingungen.

    Anders lautende Bedingungen, Hinzufügungen, Streichungen oder sich aus auftragehmerseitig erstellten Schreiben ergebende Abweichungen erlangen ausschließlich dann Gültigkeit, wenn diese von TÜCHLER schriftlich anerkannt wurden.
    Es ist vereinbart, dass weder Stillschweigen noch schlüssiges Handeln als Zustimmung zur Abänderung der TÜCHLER - Einkaufsbedingungen noch zur Abänderung von Sonderbestimmungen, die sich aus anderen von TÜCHLER als vertragsumfänglich bekanntgegebenen Dokumenten, wie zum Beispiel Kaufverträgen, Bestellschreiben, Beschreibung technischer Anforderungen, Leistungsverzeichnissen etc. ergeben, gewertet werden dürfen.


    Zur schriftlichen Bestätigung von Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder den oben genannten Sonderbestimmungen sind neben den jeweiligen alleinzeichnungsberechtigen Geschäftsführern ausschließlich nachfolgend angeführte Personen – ebenfalls alleinzeichnungsberechtigt - befugt:

    Michael Jirka, Einkauf jirka@tuechler.at

    Abänderungsbestätigungen gelten dann, wenn diese von einer der oben angeführten E-mail Absenderadressen versandt wurden. Weiters gelten die Bestätigungen, wenn diese per Fax oder Post zugestellt werden.
    Abänderungsbestätigungen anderer als der oben genannten Personen sind wirkungslos.

  1. Liefer- und/oder Leistungsumfang, Vollständigkeit
    Die von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik und einschlägigen Normen, internationalen, nationalen und regionalen gesetzlichen Bestimmung wie zum Beispiel EN, ÖNORM, DIN, UVV, BAGUV, BGV, GUV, ÖVE, VDE, SIL in deren jeweils neuesten Fassung zu erbringen.
    Der Auftragnehmer hat insbesonders nach Inkenntnissetzung über den letztendlichen Bestimmungs- bzw. Einsatzort alle dort gültigen Bestimmungen, Normen, gesetzliche Regelungen, Verbandsvorschriften etc. zu erfüllen oder unverzüglich, jedenfalls aber vor Vertragsabschluss einen entsprechenden schriftlichen Warnhinweis zu geben.
    Dieser hat sowohl Angaben darüber zu enthalten welche Normen nicht beziehungsweise welche erfüllt werden. Eine taxative Aufzählung der erfüllten Normen, Regeln und gesetzlichen Grundlagen bei ausdrücklichem Hinweis der Nichterfüllung aller anderen Normen, Regeln und gesetzlichen Grundlagen ist zulässig.

    Gültige Zustelladressen und Personen für diesen Warnhinweis sind ausschließlich die unter Punkt 1 genannten Personen der Geschäftsführung und des Einkaufes.

  1. Verpackung:
    Die Verpackung muß auf die Besonderheiten des gelieferten Produktes Rücksicht nehmen dieses am Transportwege und Lagerung zuverlässig schützen und sowohl wetterfest als auch staplergeeignet sein.
    Die Verpackungspflicht gilt auch bei Selbstabholung durch unser Montagepersonal, Botendienst, Spedition oder ähnliches.

    Preise und Eigeninformationspflicht
    Sämtliche Preise – sofern nicht anders vereinbart - sind Pauschalfestpreise gemäß INCOTERMS 2000, DDP Erfüllungsort und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich Transport, Entladung und erforderliche Verpackung mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial (sofern keine Entpflichtung vorliegt), Emballagen und Transportbehelfen, erfolgt auf Kosten des Auftragsnehmers.
    Der Auftragnehmer garantiert die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Bestellgegenstände unter den, ihm bekannten Betriebsbedingungen auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich in der Bestellung von TÜCHLER oder dem Angebot des Auftragnehmers spezifiziert sind.
    Der Auftragnehmer erklärt unwiderruflich sich Klarheit über alle Einzelheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung entsprechend der im Bestellschreiben angeführten Lieferungen und Leistungen verschafft zu haben. Preiserhöhungen, Grantieeinschränkungen, Terminverschiebungen oder Nachforderungen irgendwelcher Art, die auf ungenügende Informationen begründet werden, sind ausgeschlossen.

  2. Versand, Gefahrengut, Erfüllungsorte, Gefahrenübergang
    Versand
    Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zumindest 1-facher Ausfertigung beizufügen und in den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls stets die Bestellnummer, anzubringen. Sämtliche Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit der Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäßer Ausstellung des Ursprungsnachweises, sowie der Nichtbeachtung der Versandvorschriften stehen, wie etwa Zölle, Wagenstandsgelder, Überstellungsgebühren, und dergleichen gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers.

    Versandanschrift
    Wie in der Bestellung vereinbart angeführt.

    Aufgrund zolltechnischer Vorschriften gilt:

    für Lieferanten aus dem EU-Raum: Auf Verlangen ist TÜCHLER eine rechtsverbindliche globale Lieferantenerklärung gem. der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 v. 11.07.2001 kostenlos beizustellen.
    für Auftragnehmer aus Drittstaaten : Sollte für die gelieferten Waren ein Präferenzabkommen mit der EU bestehen, sind alle erforderlichen Dokumente wie EUR 1/ EUR 2, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungserklärung der jeweiligen Sendung im Original beizugeben, um TÜCHLER dadurch eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr zu ermöglichen. Bei Fehlen oder verspäteter Nachlieferung dieser Nachweise lastet TÜCHLER dem Auftragnehmer die entstandenen Kosten (Zollkosten, Verwaltungskosten) an.

    Für alle Auftragnehmer gilt:
    Sollte der bestellenden Gesellschaft auf Grund von Kundenverträgen bzw. deren Abwicklung die Verpflichtung auferlegt sein oder werden, Nachweise über bestimmte Tatsachen, insbesondere Produzenten, Adresse, Ursprungsland sowie Konformität zur DUAL USE Verordnung sowie jeweils geltender Embargobestimmungen, zu liefern, so wird dies der Lieferant auf eigene Rechnung und Gefahr und ohne Anspruch auf Rückvergütung zur selbständigen und übernehmen.

    Gefahrengut
    Sollten unter dieser Bestellung Waren geliefert werden, auf die die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Gefahrengutvorschriften Anwendung finden, übernimmt der Auftragnehmer durch die Auftragsannahme die Verantwortung für vollinhaltliche Einhaltung dieser Vorschriften bzw. für die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben. Ein firmenmäßig gefertigtes Gefahrengut-Zertifikat hat die Ware zu begleiten.

    Erfüllungsort
    Für die Lieferung oder Leistung gilt der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Sie tragen die Gefahr bis zur Übergabe. Für Dokumentationen und Zahlungen gilt die in der Bestellung angeführte Anschrift.
    Für Montageendkontrolle, Inbetriebsetzung, Garantie und Gewährleistung gilt der Ort an dem die Sache eingebaut ist.

  1. Rechnungslegung und Zahlung
    Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer, korrekt ausgewiesener gesetzlicher Umsatzsteuer, nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere Abt. Rechnungswesen (rechnung@tuechler.at) in elektronischer Form im .PDF-Format 300dpi zu senden. Der Sendung beigefügte Rechnungen werden nicht anerkannt. Sie stellen sicher, dass Ihre Rechnungen formal den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Das Zahlungsziel auf Grund der vereinbarten Bedingungen beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger Erfüllung. Der Auftragnehmer nimmt ferner zur Kenntnis, dass fehlerhaft ausgestellte oder unvollständige Versandpapiere oder Atteste oder Dokumentationen einen Zahlungsaufschub bewirken. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Abzug oder 30 Tagen netto. Rechnungen gelten mit dem Datum der Abbuchung von einem unserer Bankkonten als bezahlt.

  1. Liefertermin
    Alle im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Termine verstehen sich als Fixtermine, d.h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass TÜCHLER, sollte die Lieferung nicht zum festgesetzten Termin erfolgen, berechtigt ist, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Macht TÜCHLER vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so entbindet dies den Aufragnehmer keinesfalls von dessen Liefer- und Leistungsverpflichtungen, noch werden dadurch Schadenersatzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen.
    Der Auftragnehmer wird TÜCHLER bei sonstiger Schadenersatzpflicht von allen Umständen sofort unterrichten, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung der Liefer- und Leistungspflichten zu be- oder verhindern.

  1. Übernahme der Ware
    Die Übernahme der Ware erfolgt erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
    Der Auftragnehmer verzichtet daher auf die unverzügliche Überprüfung sowie den Einwand verspäteter Mängelrüge. Unsere Zahlung bedeutet weder vorbehaltlose Annahme der Ware noch Bestätigung der quantitativen oder qualitativen Mängelfreiheit.
    Unsere schriftliche Übernahme bestätigt ausschließlich das Eintreffen der Lieferung, trifft aber keine Aussage über Qualität und Menge der gelieferten Ware. Dies gilt auch bei Selbstabholung durch unser Montagepersonal bzw. durch Botendienst, Spedition oder ähnlichen.

  1. Garantie
    Der Auftragnehmer garantiert für den Zeitraum von 36 Monaten ab Inbetriebnahme, sollte die Installation verzögert werden maximal 36 Monate ab Lieferung an die Baustelle. Der Auftragnehmer haftet dafür weiters, dass der Bestellgegenstand für den gegeben Zweck geeignet ist, neues Material von einwandfreier Güte verwendet und frei von Mängeln ist. Der Auftragnehmer garantiert ebenso für ausschließlich von ihm gelieferte aber nicht produzierte Ware sowie für einwandfreie Konstruktion und Fertigung von produzierten Gegenständen.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich Mängel innerhalb von, durch uns genannten Fristen durch Reparatur oder Austausch kostenlos frei Baustelle zu beheben oder die mit dem Austausch, der Montage oder Demontage etc. anfallenden Kosten zu übernehmen.

  1. Verzugsstrafe

    Bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine ist TÜCHLER berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Verzugsstraße von 1% des Auftragsswertes pro Kalendertag, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Dies entbindet den Auftragnehmer weder von dessen Liefer- und oder Leistungsverpflichtet, noch schließt diese Vertragsstrafe über diese hinausgehende Schadenersatzforderungen aus.

  1. Vertragsbeendigung/Stornierung/Änderung des Auftragsumfangs

    Vertragsbeendigung durch den Kunden TÜCHLERs

    TÜCHLER ist berechtigt, im Falle einer Auflösung des Vertrages mit dessen Endabnehmer, ungeachtet des Grundes dieser Vertragsauflösung, auch den Auftrag mit dem Auftragnehmer aufzulösen. In diesem Falle wird der Auftragnehmer für alle bis dahin erbrachten Leistungen und Lieferungen bezahlt. Darüber hinausgehende Forderungen insbesondere Gewinnentgang und Schadenersatz werden nicht anerkannt.

    Sistierung
    TÜCHLER hat das Recht jederzeit die Unterbrechung bzw. die Beendigung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen.
    Im Falle einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten hat der Auftragnehmer TÜCHLER die daraus resultierenden Kosten detailliert darzustellen, wobei der Auftragnehmer alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug bringen muss.
    Im Falle von Sonderanfertigungen (Spezies-Schuld) leistet TÜCHLER für die solcherart nachgewiesenen Kosten Ersatz. Darüber hinausgehende Forderungen insbesondere Gewinnentgang und Schadenersatz werden nicht anerkannt.

    Bei handelsüblicher Ware (Gattungsschuld) wird von TÜCHLER kein Kostenersatz gewährt.

    Im Falle von Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten kann der Auftragnehmer keine weiteren Forderungen stellen.

    Höhere Gewalt

    Die Abnahmepflicht von TÜCHLER entfällt weiters, solange TÜCHLER aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Ware abzunehmen. Höhere Gewalt liegt insbesondere bei Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und sonstigen schweren Betriebsstörungen vor.

    Volumsänderungen

    TÜCHLER hat das das Recht den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern oder einzuschränken.
    Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die mehr oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen. Erhöhungen der Einheitspreise aufgrund von Massenreduzierungen müssen unverzüglich an den TÜCHLER-Einkauf, (siehe- Punkt 2) bekanntgeben und dürfen erst nach Freigabe von diesem zur Verrechnung gebracht werden.
    Bei Massenerhöhungen kann TÜCHLER einen reduzierten Einheitspreis verlangen auf den sich TÜCHLER und Auftragnehmer im Verhandlungswege einigen müssen. Bei begründetem Verdacht einer im Zuge der Massenänderung ungebührlichen Berechnung des Einheitspreises, hat TÜCHLER das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulation des Auftragnehmers. Werden diese Kalkulationsunterlagen nicht unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage beigestellt, so gilt bei Massenminderung der ursprüngliche Einheitspreis als vereinbart.

    Bei Massenänderungen von bis zu plus minus 10% bleiben Einheitspreise jedenfalls unverändert.

  1. Abtretungsverbot
    Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag nicht an Dritte abgetreten werden und ist eine solche Abtretung auch Dritten gegenüber wirkungslos. Ebenso bedarf jede Subvergabe unserer Zustimmung.

  1. Unterlagen
    Alle dem Auftragnehmer zur Legung von Angeboten oder Ausführung von Bestellungen überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben alleiniges Eigentum von TÜCHLER. Alle Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und darf von diesen nur der konkrete bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht werden.
    Bei unautorisierter Verwendung o.g. Dokumente wird - unter Ausschluß des richterlichen Mäßigungsrechtes - ein Schadenersatz von € 100.000,- in Rechnung gestellt. Diese Vertragsstrafe hat keinen Einfluß auf allfällige Schadenersatzansprüche.

  1. Eigentumsvorbehalt
    Mit Annahme unserer Bestellung verzichtet der Auftragnehmer auf die Geltendmachung jedweden Eigentumsvorbehaltes für die zu liefernden Gegenstände.

  1. Aufrechnung
    TÜCHLER ist sind berechtigt, dem Auftragnehmer zustehende Zahlungen jederzeit mit Forderungen von TÜCHLER oder mit TÜCHLER verbundenen Unternehmen an den Auftragnehmer aufzurechnen.

  1. Rückbehalt
    Der Auftragnehmer ist in keinem Fall berechtigt seine Leistungen hinauszuzögern und/oder zurückzuhalten. Ebenso steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an von TÜCHLER beigestellten Sachen nicht zu.

  1. Schutzrechte
    Der Auftragnehmer erklärt, dass durch Lieferungen bzw. Leistungen, welche auf Grund dieser Bestellung erfolgen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Dazu zählen insbesondere Marken-, Patent-, Persönlichkeits oder gewerbliche Rechte. Sollte TÜCHLER aus der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hat der Auftragnehmer TÜCHLER schad- und klaglos zu halten.

  1. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der Bestimmungen unserer Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  1. Gerichtsstand
    Für alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist zunächst eine einvernehmliche Regelung zu finden. Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten bleiben während dieser Zeit vollumfänglich aufrecht. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Wien.

    Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Sämtliche Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

  1. Auftragsannahme
    Zum Zeichen der vorbehaltslosen Auftragsannahme wird der Auftragnehmer das durch TÜCHLER ausgefertigte Bestellungschreiben betitelt als “Bestellung” firmenmäßig unterzeichnen und retournieren.

    Berichtigungen oder Ergänzungen auf dem Bestellschreiben sind unzulässig und daher ungültig. Für, vom Auftragnehmer als notwendig erachtete Änderungen gilt das unter Punkt 1 Ausgeführte.

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